Die Geschäftsführerhaftung
Es gibt 5 typische Haftungsrisiken für den Geschäftsführer in der Krise:
Haftung für verspätete Insolvenzantragspflicht gemäß § 15 a InsO
Der Geschäftsführer ist verpflichtet unverzüglich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hierfür hat der Geschäftsführer drei Wochen Zeit, um die Liquiditätslücke zu beseitigen. Danach ist er in der Antragspflicht und ist bei Verstoß zum Schadensersatz verpflichtet.
Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
Gemäß § 266 a StGB ist der Geschäftsführer verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig abzuführen. Verstößt er gegen diese Pflicht, macht er sich strafbar und ist gegenüber der GmbH und dem Sozialversicherungsträger schadensersatzpflichtig.
Haftung für Lohnsteuer
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer von dessen Bruttolohn einzubehalten und rechtzeitig an das Finanzamt abzuführen. Verstöße hiergegen führen zur Schadensersatzpflicht gegenüber dem Finanzamt.
Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer
Ein Verstoß gegen nicht abgeführte Umsatzsteuer führt zur Haftung gegenüber dem Finanzamt.
Nicht eingezahltes Stammkapital
Ist das Stammkapital nicht eingezahlt, haftet der Gesellschafter und Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter für die nicht eingebrachten Einlagen.
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Voraussetzungen
Das Amt des Geschäftsführers ist nur mit vielen Rechten, sondern auch mit vielen Pflichten verbunden. Gerade in der Krise eines Unternehmens trägt der Geschäftsführer eine hohe Verantwortung für eine weitere ordnungsgemäße Führung aller Geschäfte und für die Zukunft seiner Mitarbeiter.
Nicht selten führt eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens daher zu scheinbar kaum auflösbaren Konflikten. Sie bringt für den Geschäftsführer zudem die erhebliche Gefahr einer persönlichen Haftung, die im schlimmsten Fall auch dessen private und finanzielle Existenz bedrohen kann (Existenzvernichtender Eingriff).
Gut zu wissen
Um Schadenersatzansprüche aus Geschäftsführerhandlungen zu verhindern, gilt es, Handlungsspielräume innerhalb des Unternehmens zu nutzen und hierbei zivil- und strafrechtliche Haftungsansprüche durchzusetzen und abzuwehren.
Die Leistungen der Rechtsanwälte in unserem Netzwerk für Sie:
– Außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Schadensersatzansprüchen gegen Insolvenzverwalter.
– Abwehr von Haftungsansprüchen des Finanzamtes, der Bank und der Agentur für Arbeit sowie der Sozialversicherungsträge.
– Präventive und haftungsreduzierende Maßnahmen bei Geschäftsführern und Gesellschaftern von Gesellschaften in der Krise.